Satzung des Vereins „PIRATEN & Humanisten“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „PIRATEN & Humanisten“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die aktive politische Mitwirkung auf kommunaler Ebene, insbesondere durch eigene Teilnahme an Kommunalwahlen, sowie die Förderung demokratischer, säkular-humanistischer und bürgerrechtsorientierter Positionen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das einreichen von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen,
- politische Informations- und Aufklärungsarbeit,
- Organisation von Veranstaltungen, Kampagnen und Diskussionsformaten,
- Entwicklung und Verbreitung politischer Konzepte,
- die Vernetzung mit gleichgesinnten Gruppen und Einzelpersonen.
- Der Verein steht den Grundwerten der Piratenpartei und der Partei der Humanisten (PdH) nahe, ist jedoch organisatorisch und rechtlich eigenständig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand oder ein hierfür eingerichteter Ausschuss entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, haben aber kein Stimmrecht.
- Ein Wechsel der Mitgliedschaft vom Fördermitglied zum Mitglied sowie vom Mitglied zum Fördermitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand oder ein hierfür eingerichteter Ausschuss entscheidet über den Wechsel der Mitgliedschaft nach freiem Ermessen.
- Auf Vorschlag des Vorstands oder eines hierfür eingerichteten Ausschusses kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied:
- dem Ansehen oder Zweck des Vereins in schwerwiegender Weise schadet,
- mehr als drei Monate mit Beiträgen oder Gebühren im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt,
- ohne Legitimation im Namen des Vereins handelt oder öffentlich auftritt.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder sollen die Ziele des Vereins unterstützen, sich aktiv oder finanziell einbringen und die festgelegten Beiträge leisten.
§ 6 Beiträge und Gebühren
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird von der jeweils aktuellsten Beitragsordnung festgelegt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- zeitweilig durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung berufene Ausschüsse
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
o der ersten vorsitzenden Person,
o der stellvertretend vorsitzenden Person,
o der kassenführenden Person.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln. - Auf Beschluss der Mitgliederversammlung besteht der erweiterte
Vorstand aus bis zu 3 beisitzenden Personen und einer
berichterstattenden Person. - Die Vorstandstätigkeit ist unentgeltlich. Eine angemessene
Aufwandsentschädigung kann durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Angemessenheit regelt §3 Nr. 26a EStG.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vertretung des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte,
- die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Die Vorbereitung der Teilnahme an Kommunalwahlen oder der Berufung eines Auschusses dafür,
- Satzungs- und Ordnungsänderungen, die von einem Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden,
- die Erstellung eines Jahresberichts.
§ 10 Wahl und Amtszeit des Vorstands
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für bis zu zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit wird durch die Mitgliederversammlung vor Wahl des Vorstandes festgelegt.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandstätigkeit.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss der Vorstand diese Position umgehend aus dem bisherigen Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
- Bei gleichzeitiger Vakanz von zwei oder mehr Vorstandsposten ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand tagt nach Bedarf.
- Die Sitzungen werden durch die vorsitzende oder stellvertretende Person einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gefasst.
- Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung von Beiträgen und Gebühren,
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
- Abstimmungen und Wahlen können offen, geheim oder auf neutralen digitalen Plattformen erfolgen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 15 Einladung zur Aufstellungsversammlung
- Der Vorstand lädt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellungsversammlung der jeweiligen Wahl ein.
16 Beschlussfassung der Aufstellungsversammlung
- Die Aufstellungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Die Organisation der Wahlen ist der aktuellen Fassung der Wahlordnung zu entnehmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.
- Ersatzweise fällt das Vermögen an den Verein Mehr Demokratie e.V.
- Die Liquidation erfolgt durch die erste und zweite vorsitzende Person, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.
§ 18 Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise der Satzung im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.
Nürnberg, der 01.08.2025
Gründungsmitglieder: Lukas Küffner, Thomas Schindelbeck, Karsten Wehner, Philip Ledina, Julius Küffner, Marianne Schindelbeck, Hayo Körber, Jesse Lehmann, Lars Gossard